Testament und Erbvertrag

Die Errichtung eines öffentlichen Testaments erfolgt im Rahmen einer notariellen Beurkundung. Ja, man kann auch ein Testament handschriftlich errichten, auch Eheleute können gemeinsam ein handschrfitliches Testament errichten. So manches handschriftliches Testament verfehlt jedoch die vom Verfasser angestrebten Ziele.

 

Zum einen besteht manchmal der Irrglaube, mit einem handschriftlichen Testament „alles geregelt“ zu haben und speziell dem Partner allen Aufwand und Kosten erspart zu haben. Das ist mitnichten so, jedenfalls wenn es Grundbesitz gibt, sei es auch nur ein kleines Gartengrundstück oder paar Quadratmeter Wiese.

 

Im Falle von Grundbesitz verlangt das Grundbuchamt einen Erbnachweis in öffentlicher Form, um das Grundbuch auf den oder die Erben zu berichtigen. Ist kein Testament vorhanden oder nur handschriftlich, müssen die Erben sich um einen Erbschein bemühen, den das Nachlassgericht erlässt und den oder die Erben als solche ausweist. Damit ist Aufwand und Zeit verbunden, aber auch Kosten, die vom Nachlasswert abhängen, und die durchaus höher ausfallen können, als die Kosten für ein notarielles Testament. 

 

Nur wenn ein notarielles Testament vorhanden ist, hat der Erbe bzw. die Erbin keine großen „Rennereien“ mehr. Es reicht in dem Fall aus, dass ein Antrag auf Testamentseröffnung gestellt wird. Mit dem Eröffnungsprotokoll können Sie sich sodann überall als Erbin/Erbe ausweisen.

Schließlich darf nicht unterschätzt werden, dass das Erbrecht durchaus eine komplexe Materie. Im Erbrecht gibt es unzählige Gestaltungsmöglichkeiten, von denen die meisten Laien noch nie etwas gehört haben. Rechtsunkundige verwenden zudem häufig Formulierungen oder etwa im Internet kursierende Vorlagen, die nicht zu den damit verfolgen Absichten führen. Begriffe wie „Vorerbe“ werden unbedacht verwendet, oder die Formulierung, dass im Falle des „gemeinsamen“ Todes die Kinder erben sollen. Zur rechtssicheren Gestaltung und Konfliktvermeidung empfiehlt es sich, sich in jedem Fall durch einen Notar/eine Notarin beraten zu lassen.

 

Sie leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und wollen sich gegenseitig erbrechtlich absichern? Dann benötigen Sie zwingend die Unterstützung durch einen Notar/eine Notarin, da hierfür nur ein  Erbvertrag in Frage kommt, der immer der Beurkundungspflicht unterliegt. 

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