Auch wenn für bestimmte Rechtgeschäfte wie etwa Dienstbarkeiten zivilrechtlich die notarielle Form nicht vorgeschrieben ist, so bedarf gem. der Grundbuchordnung die Eintragung diverser Dinge ins
Grundbuch eines Antrags, der nach der öffentlichen Beglaubigung verlangt. Lassen sie sich hierzu gerne von uns beraten.
< Zurück zu unseren Leistungen